§ 4 PBAZV — Ruhepausen
(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.