§ 14 PAuswG — Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

1.

zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

2.

öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.