Anlage PatKostG — (zu § 2 Abs. 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3659 - 3666;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.GebührentatbestandGebühr

in Euro

A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.

(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350, 333 400, 333 450, 346 100 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610, 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten gemeinsamen Antrag stellen.

I. Patentsachen

1. Erteilungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 34 PatG)

–  bei elektronischer Anmeldung

311 000    –  die bis zu zehn Patentansprüche enthält . . . . . . . . . .40

311 050    –  die mehr als zehn Patentansprüche enthält:

        Die Gebühr 311 000 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils . . . . . . . . . .20

311 100– bei Anmeldung in Papierform: Die Gebühren 311 000 und 311 050 erhöhen sich jeweils auf das 1,5fache.

Internationale Anmeldung (Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)

311 150– die bis zu zehn Patentansprüche enthält60

311 160– die mehr als zehn Patentansprüche enthält: Die Gebühr 311 150 erhöht sich für jeden weiteren Anspruch um jeweils30

311 200Recherche (§ 43 PatG) . . . . . . . . . .300

Prüfungsverfahren

(§ 44 PatG)

311 300– wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist . . . . . . . . . .150

311 400– wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist350

311 500Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) . . . . . . . . . .300

Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a Abs. 3 PatG)

311 600– wenn der Antrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .100

311 610– wenn der Antrag nach dem Antrag auf Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats gestellt wird . . . . . . . . . .200

2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung

Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG

312 030für das 3. Patentjahr . . . . . . . . . .70

312 031– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35

312 032– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 040für das 4. Patentjahr . . . . . . . . . .70

312 041– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .35

312 042– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 050für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . .100

312 051– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .50

312 052– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 060für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . .150

312 061– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .75

312 062– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 070für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . .210

312 071– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105

312 072– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 080für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . .280

312 081– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .140

312 082– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 090für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . .350

312 091– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .175

312 092– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 100für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . .430

312 101– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .215

312 102– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 110für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . .540

312 111– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .270

312 112– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 120für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . .680

312 121– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .340

312 122– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 130für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . .830

312 131– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .415

312 132– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 140für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . .980

312 141– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .490

312 142– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 150für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . .1 130

312 151– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .565

312 152– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 160für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . .1 310

312 161– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .655

312 162– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 170für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . .1 490

312 171– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .745

312 172– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 180für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . .1 670

312 181– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .835

312 182– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 190für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . .1 840

312 191– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .920

312 192– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 200für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . .2 030

312 201– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 015

312 202– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:

312 205Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . .210

312 206– bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .105

312 207– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 210für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .2 920

312 211– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 460

312 212– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 220für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 240

312 221– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .1 620

312 222– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 230für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .3 620

312 231– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG)1 810

312 232– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 240für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 020

312 241– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 010

312 242– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 250für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 540

312 251– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 270

312 252– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

312 260für das 6. Jahr des ergänzenden Schutzes . . . . . . . . . .4 980

312 261– bei Lizenzbereitschaftserklärung

    (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . .2 490

312 262– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

313 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) . . . . . . . . . .100

Erfindervergütung

313 200– Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) . . . . . . . . . .60

313 300– Verfahren bei Änderung der Festsetzung

    (§ 23 Abs. 5 PatG) . . . . . . . . . .120

Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung

313 400– Eintragung der Einräumung

    (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) . . . . . . . . . .25

313 500– Löschung dieser Eintragung

    (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) . . . . . . . . . .25

313 600Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) . . . . . . . . . .200

313 700Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren

(§ 64 PatG) . . . . . . . . . .120

Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen

313 800– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen (Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .60

313 810– der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente

    benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) . . . . . . . . . .60

313 820(weggefallen)

313 900Übermittlung der internationalen Anmeldung

(Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) . . . . . . . . . .90

4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte

314 100Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . .150

314 200Recherche für ein erstrecktes Patent

(§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . .250

5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten

315 100Antrag auf Berichtigung der Laufzeit . . . . . . . . . .150

315 200Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Laufzeit . . . . . . . . . .200

II. Gebrauchsmustersachen

1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren Nationale Anmeldung (§ 4 GebrMG)

321 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .30

321 100– bei Anmeldung in Papierform40

321 150Internationale Anmeldung

(Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)40

321 200Recherche (§ 7 GebrMG) . . . . . . . . . .250

2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG

322 100für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . .210

322 101– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

322 200für das 7. und 8. Schutzjahr . . . . . . . . . .350

322 201– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . .50

322 300für das 9. und 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .530

322 301– Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

323 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100

323 100Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) . . . . . . . . . .300

III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

1. Eintragungsverfahren

Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen

– für eine Marke (§ 32 MarkenG)

331 000    – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290

331 100    – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300

331 200– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)900

Klassengebühr ab der vierten Klasse pro Klasse

331 300– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

331 400– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)150

331 500Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) . . . . . . . . . .200

Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG)

331 600– Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .250

331 610– für jedes weitere Widerspruchszeichen . . . . . . . . . .50

331 700Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) . . . . . . . . . .300

331 800Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG)300

2. Verlängerung der Schutzdauer

Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen

332 100– für eine Marke (§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG) . . . . . . . . . .750

332 101    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

332 200–  für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG)1 800

332 201    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse

332 300– für eine Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG)260

332 301    – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 3 Satz 2) . . . . . . . . . .50

3. Sonstige Anträge

333 000Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) . . . . . . . . . .150

333 050Weiterbehandlungsgebühr (§ 91a MarkenG) . . . . . . . . . .100

333 100Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) . . . . . . . . . .300

333 200Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG)300

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (§ 53 MarkenG)

333 300– Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) und älterer Rechte (§ 51 MarkenG) . . . . . . . . . .400

333 350– wird der Antrag nach § 51 MarkenG auf mehr als ein älteres Recht gestützt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 333 300 für jedes weitere geltend gemachte Recht um jeweils . . . . . . . . . .100

333 400– Verfall (§ 49 MarkenG) . . . . . . . . . .100

333 450– Weiterverfolgung des Verfallsantrags nach Widerspruch des Markeninhabers . . . . . . . . . .300

Recht zur Benutzung der Marke

333 500– Eintragung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 1 MarkenG) . . . . . . . . . .50

333 600– Änderung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 2 MarkenG) . . . . . . . . . .50

333 700– Löschung einer Lizenz (§ 30 Abs. 6 Satz 3 MarkenG) . . . . . . . . . .50

4. International registrierte Marken

334 100Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . .180

334 300Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . .120

Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118 Abs. 1 MarkenG)

334 500– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300

334 600– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse

334 700– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

334 800– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG). . . . . . . . . .150

5. Unionsmarken

Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)

335 200– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .300

335 300– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .900

Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse

335 400– für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . .100

335 500– für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . . . . . . .150

6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen

336 100Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) . . . . . . . . . .900

336 150Nationales Einspruchsverfahren (§ 130 Abs. 4 MarkenG) . . . . . . . . . .120

336 200(weggefallen)

336 250Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (§ 132 Abs. 1 und 2 MarkenG) . . . . . . . . . .200

336 300Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 3 MarkenG) . . . . . . . . . .120

IV. Designsachen

1. Anmeldeverfahren

Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.

Anmeldeverfahren

– für ein Design (§ 11 DesignG)

341 000    – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .60

341 100    – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .70

– für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)

341 200    – bei elektronischer Anmeldung

        für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .60

        für jedes weitere Design . . . . . . . . . .6

341 300    – bei Anmeldung in Papierform

        für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .70

        für jedes weitere Design . . . . . . . . . .7

341 400– für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) . . . . . . . . . .30

341 500– für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 DesignG)

    – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .30

    – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .3

Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG

Erstreckungsgebühr

341 600– für ein Design . . . . . . . . . .40

341 700– für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung

    – für 2 bis 10 Designs . . . . . . . . . .40

    – für jedes weitere Design . . . . . . . . . .4

2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer

Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG

für das 6. bis 10. Schutzjahr

342 100– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .90

342 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 11. bis 15. Schutzjahr

342 200– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .120

342 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 16. bis 20. Schutzjahr

342 300– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .150

342 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

für das 21. bis 25. Schutzjahr

342 400– für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung . . . . . . . . . .180

342 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind

343 100Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr . . . . . . . . . .330

343 101– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 200Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr . . . . . . . . . .360

343 201– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 300Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr . . . . . . . . . .390

343 301– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

343 400Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr . . . . . . . . . .420

343 401– Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG) . . . . . . . . . .50

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)

344 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

5. Designs nach dem Haager Abkommen

Weiterleitung einer Designanmeldung nach dem Haager Abkommen (§ 68 DesignG)

345 100für jede Anmeldung . . . . . . . . . .25

Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.

6. Sonstige Anträge

346 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) . . . . . . . . . .100

346 100Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design . . . . . . . . . .300

V. Topografieschutzsachen

1. Anmeldeverfahren

Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)

361 000– bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . .290

361 100– bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . .300

2. Sonstige Anträge

362 000Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) . . . . . . . . . .100

362 100Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) . . . . . . . . . .300

Nr.GebührentatbestandGebühren-

betrag/

Gebühren-

satz nach

§ 2 Abs. 2

i.V.m § 2 Abs. 1

B. Gebühren des Bundespatentgerichts

(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller, wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.

I. Beschwerdeverfahren

400 000Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG300 EUR

401 100

1.

gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,

2.

gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,

3.

gemäß § 66 MarkenG in Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren,

4.

gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,

5.

gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG,

6.

gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabteilung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit . . . . . . . . . .500 EUR

401 200gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss . . . . . . . . . .50 EUR

401 300in anderen Fällen . . . . . . . . . .200 EUR

Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.

II. Klageverfahren

1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a in Verbindung mit § 81 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG

402 100Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5

402 110Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a)

Zurücknahme der Klage

vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i. V. m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b)

Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c)

Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

2. Sonstige Klageverfahren

402 200Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . .4,5

402 210Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG, § 85a in Verbindung mit

    § 85 PatG und § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 PatG)

402 300Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . .1,5

402 310In dem Verfahren findet eine mündliche

Verhandlung statt:

Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf . . . . . . . . . .4,5

402 320Beendigung des gesamten Verfahrens durch

a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf/. . . . . . . . . .1,5

Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

403 100Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50 EUR

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