(XXXX) PatG§41Abs2Bek 96
Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Patentanmeldung
in Kolumbienein Prioritätsrecht, das nach Voraussetzungen und Inhalt mit dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist, genießen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 534).
Der Bundesminister der Justiz
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