§ 66 PatG
(1) Im Patentgericht werden gebildet
1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.