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PatG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 82
  2. § 83
  3. § 84
  4. § 85
  5. § 85a
  6. 3. · Gemeinsame Verfahrensvorschriften
  7. § 86
  8. § 87
  9. § 88
  10. § 89
  11. § 90
  12. § 91
  13. § 92
  14. § 93
  15. § 94
  16. § 95
  17. § 96
  18. § 97
  19. § 98
  20. § 99
  21. Sechster Abschnitt · Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
  22. 1. · Rechtsbeschwerdeverfahren
  23. § 100
  24. § 101
  25. § 102
  26. § 103
  27. § 104
  28. § 105
  29. § 106
  30. § 107
  31. § 108
  32. § 109
  33. 2. · Berufungsverfahren
  34. § 110
  35. § 111
  36. § 112
  37. § 113
  38. § 114
  39. § 115
  40. § 116
  41. § 117
  42. § 118
  43. § 119
  44. § 120
  45. § 121
  46. 3. · Beschwerdeverfahren
  47. § 122
  48. 4. · Gemeinsame Verfahrensvorschriften
  49. § 122a
  50. Siebenter Abschnitt · Gemeinsame Vorschriften
  51. § 123
Patentgesetz

§ 103 PatG

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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§ 102
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PatG
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§ 104

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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