§ 7 PatAnwVV — Suchfunktion

(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:

1.

Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;

2.

Vorname;

3.

Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;

4.

Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;

5.

Berufsbezeichnung.

(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.