§ 7 PatAnwVV — Suchfunktion
(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen:
1.
Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können;
2.
Vorname;
3.
Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;
4.
Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
5.
Berufsbezeichnung.
(2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.