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Startseite › Gesetze › PAO › § 25
PAO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Zweiter Teil · Zulassung und allgemeine Vorschriften
  2. Erster Abschnitt · Zulassung zur Patentanwaltschaft
  3. Erster Unterabschnitt · Allgemeine Voraussetzungen
  4. § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
  5. § 6 Technische Befähigung
  6. § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
  7. § 8 Prüfung
  8. § 9 Prüfungskommission
  9. § 10 Zulassung zur Prüfung
  10. § 10a Patentsachbearbeiter
  11. § 11 Patentassessor
  12. § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
  13. Zweiter Unterabschnitt · Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
  14. § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
  15. § 14 Versagung der Zulassung
  16. (XXXX) §§ 15 bis 16 (weggefallen)
  17. § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
  18. § 18 Zulassung
  19. § 19 Vereidigung
  20. § 20 Erlöschen der Zulassung
  21. § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
  22. § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
  23. § 23 (weggefallen)
  24. § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  25. Dritter Unterabschnitt · Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
  26. § 25 (weggefallen)
  27. § 26 Kanzlei
  28. § 27 Kanzleien in anderen Staaten
  29. § 28 Zustellungsbevollmächtigter
  30. § 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung
  31. Zweiter Abschnitt · Verwaltungsverfahren
  32. § 30 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
  33. § 31 Sachliche Zuständigkeit
  34. § 32 Zustellung
  35. § 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
  36. § 34 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
  37. § 35 Ersetzung der Schriftform
  38. (XXXX) §§ 36 bis 38 (weggefallen)
  39. Dritter Teil · Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
  40. Erster Abschnitt · Allgemeines
  41. § 39 Allgemeine Berufspflicht
  42. § 39a Grundpflichten
  43. § 39b Werbung
  44. § 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen
  45. § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
  46. § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung
  47. § 41a Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte
  48. § 41b Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  49. § 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
  50. § 41d Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
  51. § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
Patentanwaltsordnung

§ 25 PAO — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 24
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Inhaltsverzeichnis
PAO
Nächste Vorschrift →
§ 26
Kanzlei

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.