§ 160 PAO — Inhaber von Erlaubnisscheinen
Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.