§ 135 PAO — Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3 erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.