§ 1 PAO157Abs2DV — Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.