§ 3 PackmAusbV — Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,
2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
3.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.