(XXXX) OrdenG§5Bek 2009

1.

Die nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erforderliche Genehmigung zur Annahme von Orden und Ehrenzeichen wird in folgenden Fällen mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Auszeichnung erteilt:

a)

für Orden und Ehrenzeichen, die von den Vereinten Nationen, der Nordatlantikvertrags-Organisation, der Westeuropäischen Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europarates oder des Nordatlantikvertrages oder mit deren Genehmigung verliehen werden;

b)

für Orden und Ehrenzeichen, die im Rahmen eines Ordensaustausches anlässlich von Staatsbesuchen verliehen werden;

c)

für Orden und Ehrenzeichen, die an abberufene Diplomaten im Rahmen der Gegenseitigkeit verliehen werden.

2.

Die Genehmigung, Orden und Ehrenzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgehändigt worden sind, zu tragen, wird hiermit nach § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen erteilt.

3.

Diese Bekanntmachung tritt am 7. Mai 2009 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.