§ 3 OPrAGebG

Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind:

1.

das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),

2.

die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.