§ 3 OpfBG — Anrufung der oder des Opferbeauftragten
Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.