§ 7 OlympSchG — Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.