§ 1 OldenbG

Der Verwaltungsbezirk Oldenburg und der Landkreis Schaumburg-Lippe - nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 - verbleiben beim Land Niedersachsen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.