§ 8 OGVermNormDV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt oder

2.

entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ware nicht ohne Erlaubnis bewegt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe f des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 das Betreten eines Geschäftsraumes, eines Grundstücks, einer Verkaufseinrichtung oder eines Transportmittels oder eine Besichtigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gestattet,

2.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Buch, eine Aufzeichnung, einen Beleg, ein Schriftstück, Daten oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

4.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Probe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder die Entnahme einer Probe nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit sie nach § 2 Nummer 1 für die Überwachung zuständig ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.