§ 7 OGErzeugerOrgDV — Auslagerung
Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.