Art X OffshStAbk

Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Vergünstigungen bei Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt. Es sieht keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen vor.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.