Anlage 2 OffshoreBergV — (zu § 49 Absatz 3)Informationen in den Berichten über Bohrungsarbeiten

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)

Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:

1.Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,

2.Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,

3.eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,

4.eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,

5.Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

5.1jedes Bohrloch und

5.2jede angebrachte Einfassung,

6.Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,

7.bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.