§ 3 NSGBefV
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, von dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch gelbe Tonnen oder durch Hinweistafeln gekennzeichnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.