§ 7 NPBefVMVK

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

1.

die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

3.

sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.