§ 7 NPBefVMVK
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
1.
die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
2.
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
3.
sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.