Eingangsformel NotVPV

Auf Grund des § 78m Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 78n Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.