Art 2 NOOTSStVtrG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gibt den Tag, an dem die Vorschriften des NOOTS-Staatsvertrags nach seinem § 10 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der NOOTS-Staatsvertrag nach seinem § 10 Absatz 2 gegenstandslos wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.