§ 13 NOOTSStVtr — Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.