§ 3 NOOTSNetzV — Anschluss an das informationstechnische Netz
Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.