§ 8 NOKBefAbgV

§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in der Anlage genannten Beträge zu entrichten sind. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen gemäß § 6 Absatz 3 der NOK-Lotsverordnung unterliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.