§ 13 NLPosV — Pflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten

Schaltet ein Positionsinhaber eine meldende Person ein, hat er seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß erfüllt, wenn die meldende Person die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit erforderlich, auch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vollständig und richtig innerhalb der in Artikel 9 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.