§ 2 NeckarSchlBetrZV — Besondere Betriebsregelungen
(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 gelten an den folgenden Tagen eines Kalenderjahres für die Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar die folgenden besonderen Betriebsregelungen:
1. am Karsamstag, am Pfingstsamstag und am 31. Dezember:
Ende des Schleusenbetriebs um 14 Uhr,
2. am 1. Januar, am Ostersonntag und am Ostermontag, am Pfingstsonntag und am Pfingstmontag sowie am 24., 25. und 26. Dezember:
Ruhen des Schleusenbetriebs,
3. am 2. Januar und am 27. Dezember:
Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr, wenn der Tag auf einen Werktag fällt,
4. am Dienstag nach Ostern und am Dienstag nach Pfingsten:
Beginn des Schleusenbetriebs um 6 Uhr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Schleusen nach § 1 Absatz 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.