§ 3 Natur/LandschaftsPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.

Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.

Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,

3.

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

4.

Wirtschaft, Recht und Soziales.

(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.