§ 3 Natur/LandschaftsPflPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Grundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
3.
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
Wirtschaft, Recht und Soziales.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.