§ 9 NatSGSpreewV — Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:

1.

Maßnahmen zur Erhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer,

2.

Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Wasserhaushalt verändernden Maßnahmen,

3.

Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,

4.

der Aufstellung von Bauleitplänen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.