§ 9 NatSGmElbeV — Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Deiche sowie Gewässer
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.