§ 1 NatPsSchweizV — Festsetzung

(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.

(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.