§ 1 NatPsSchweizV — Festsetzung
(1) Die Vordere und Hintere Sächsische Schweiz werden in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt.
(2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Sächsische Schweiz".
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.