§ 9 NatPSchaalseeV — Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Verwaltung des Naturparkes ist herzustellen bei
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,
2.
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
3.
der Aufstellung von Bauleitplänen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.