§ 9 NatPDrömlV — Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:

1.

Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,

2.

Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und

3.

der Aufstellung von Bauleitplänen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.