§ 36 NABEG — Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesnetzagentur tritt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.