§ 6 MusikfachhPrErprV — Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.