§ 1 MuSchÜbkG
... Für die Durchführung des Übereinkommens sind das Zweite Gesetz über Abänderung des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 407) sowie das Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft maßgebend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.