§ 2 MTAPrV — Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.