§ 12 MStDVDV — Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.