§ 2 MSPTBeihilfeAnO — Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.