§ 5 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
9.
Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
10.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
11.
Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
12.
Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
13.
Fertigstellen von Bekleidung,
14.
Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.