§ 5 MSchnAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,

6.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.

Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,

8.

Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,

9.

Ausführen von gestalterischen Arbeiten,

10.

Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,

11.

Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,

12.

Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,

13.

Fertigstellen von Bekleidung,

14.

Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,

15.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.