Anlage 3 MPBetreibV — (zu § 16 Absatz 1 und 2)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 38, S. 14)
1
Aktive implantierbare Produkte
2
Nachfolgende implantierbare Produkte:
2.1
Herzklappen
2.2
nicht resorbierbare Gefäßprothesen und -stützen
2.3
Gelenkersatz für Hüfte oder Knie
2.4
Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen
2.5
Brustimplantate
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.