Anlage 2 MPAV — (zu § 3 Nummer 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1228, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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Hämodialysekonzentrate
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.