§ 15 MPAHSBundV — Bewertung der Prüfungen

(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.

(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkteNote

100,00 bis 93,7015sehr gut

 93,69 bis 87,5014

 87,49 bis 83,4013gut

 83,39 bis 79,2012

 79,19 bis 75,0011

 74,99 bis 70,9010befriedigend

 70,89 bis 66,70 9

 66,69 bis 62,50 8

 62,49 bis 58,40 7ausreichend

 58,39 bis 54,20 6

 54,19 bis 50,00 5

 49,99 bis 41,70 4nicht ausreichend

 41,69 bis 33,40 3

 33,39 bis 25,00 2

 24,99 bis 12,50 1

 12,49 bis  0,00 0

(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.

(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“ werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.

(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.