§ 2 MORVAufhV — Weiteranwendung von Vorschriften
Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010 entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.