§ 28 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.

die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2.

auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

3.

die nicht die in § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 und 11 bezeichnete Zahl von Bewerbern enthalten;

4.

der Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;

5.

der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einem hierzu bevollmächtigten Beauftragten unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1.

in denen die Bewerber nicht in der in § 24 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

2.

denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 24 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind;

3.

die infolge von Streichungen gemäß § 24 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen;sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.