§ 8a MOG — Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preisberichterstattung zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.