§ 9 ModellBTechAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.